OFD Münster - akt. Kurzinfo ESt 32/2007

Vorabverwaltungsgebühren für die Vermögensverwaltung im Rahmen eines „Grand Slam Programms” durch die „Dux Trust Partners AG”

Kurzinfo ESt 32/2007

Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beantragt wird.

Es handelt sich dabei um eine Vorabverwaltungsgebühr für die Übernahme der Vermögensverwaltung im Rahmen eines „Grand Slam Programms” durch die Dux Trust Partners AG mit Sitz in Liechtenstein.

Die Verwaltungsgebühr kann entweder vor 2009 in einer Summe gezahlt werden oder der Anleger leistet über einen längeren Zeitraum konstante Zahlungen, die für die Verwaltungsgebühr und die Anlage verwendet werden.

Die OFD bittet, in diesen Fällen wie folgt zu verfahren:

1. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

Die Vermögensverwaltung wird erfahrungsgemäß durch selbständige Vermögensberater in Deutschland vermittelt. Im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages stellt der Steuerpflichtige häufig eine Vollmacht an den Vermögensberater aus, damit dieser die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beim Finanzamt beantragen kann.

Beispiel:

„Hiermit ermächtige ich Herrn/Frau XXX für mich alles zu unternehmen, damit meine heute abgeschlossenen Beteiligung, welche ich als Zusatz zur Altersrente bzw. als Kapitalanlage getätigt habe, auf meiner Lohnsteuerkarte als Freibetrag eingetragen wird”.

Der Stpfl. ermächtigt den Vermögensberater unter anderem auch zur Abholung der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber.

Bei Eingang der Lohnsteuerermäßigungsanträge bittet die OFD daher zu überprüfen, ob die Anträge von den Vermögensberatern erstellt, bzw. eingereicht wurden.

Die Vermögensberater sind i. d. R. nicht befugt Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die OFD bittet daher in entsprechenden Fällen die Befugnis zur Hilfeleistung zu überprüfen und ggfs. die notwendigen Maßnahmen zur Untersagung einzuleiten.

2. Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

Die Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach den bisher vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt sind.

  1. Wird eine Verwaltungsgebühr vor 2009 in einer Summe lt. scheidet ein Werbungskostenabzug aus, da vorrangig nicht steuerpflichtige Veräußerungsgewinne außerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt werden sollen. Ob Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind, richtet sich danach, welche Anlageziele im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart wurden und welche Anlagegeschäfte tatsächlich getätigt worden sind.

    Aus den bisher vorgelegten Unterlagen ist das oberste Anlageziel ein möglichst hohes Wachstum des eingesetzten Kapitals zu erreichen. Die Rendite ergibt sich im Wesentlichen aus Wertsteigerungen nach Ablauf des Vermögensverwaltungsvertrages (i.d.R. 30 Jahre). Der Vermögenszuwachs dient jedoch gerade nicht der Erzielung von Einkünften i. S. d. § 20 EStG.

    Ob und in welcher Höhe nebenbei auch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden sollen, ist nicht ersichtlich.

    Der Begriff „Sicherung der Einnahmen” im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zielt ferner lediglich auf einen Vermögenserhalt und nicht auf eine Vermögens(-wert)sicherung durch Wertsteigerungen ab.

    Gegen die Versagung der Verwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und der damit verbundenen Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist beim FG Münster unter dem Az. 2 K 3597/08 L Klage eingereicht worden. Die Klage ist mit Datum vom zurück genommen worden. Die Bearbeitung der Rechtsbehelfe kann wieder aufgenommen werden.

  2. Leistet der Anleger über einen längeren Zeitraum konstante Zahlungen, die für die Verwaltungsgebühr und die Anlage verwendet werden, ist ein Werbungskostenabzug nicht zulässig, weil die Gestaltung im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot ab 2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen rein steuerlich motiviert ist. Es wird bewusst eine Einstufung als Anschaffungsnebenkosten vermieden, gleichzeitig die Zahlung der Verwaltungsgebühr für die gesamte Vertragsdauer an den Anfang vorverlegt. Schließlich ist im Regelfall noch eine Rückzahlung der Gebühr vorgesehen.

Die Ablehnung bittet die OFD im SB 05 als Kontrollvermerk einzutragen, damit sicher gestellt wird, dass die Werbungskosten nicht im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Ab 2009 ist ein Werbungkostenabzug bei den Einkünften aus Kapital vermögen grundsätzlich [1]nicht mehr zulässig.

OFD Münster v. - akt. Kurzinfo ESt 32/2007

Fundstelle(n):
BAAAD-13915

1Ausnahme: § 32d Abs. 2 Nr. 1 o. Nr. 3 EStG