Erbschaftsteuer;
Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrages bei der Zugewinngemeinschaft
Bezug:
Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom wurde § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG dahingehend geändert, dass bei der Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag auf den Steuerwert des Endvermögens und nicht mehr auf den Steuerwert des Nachlasses abzustellen ist. Das Erbschaftsteuerreformgesetz kommt für Erwerbe zur Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht.
Der Erlass vom , Az. 3 – S 3804/5, ist aufgrund der Gesetzesänderung nur noch für Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer vor dem entstanden ist. Hat der Erwerber einen Antrag auf Anwendung des ab dem geltenden Rechts entsprechend Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes gestellt, kann der steuerfreie Betrag nicht nach den Regelungen des Erlasses vom ermittelt werden.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3804/5
Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 802 Nr. 16
IAAAD-13904