Der Vorsteuerabzug setzt die tatsächliche Ausführung der abgerechneten Lieferung an das Unternehmen des Rechnungsempfängers
voraus.
Hierzu muss dem Rechnungsempfänger im Rahmen eines sog. Reihengeschäfts nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Rechtsstellung
vermittelt werden, die ihm aufgrund der einschränkungslosen Zuwendung des Werts, der Substanz und des Ertrags des Liefergegenstandes
ermöglicht, selbstständig über die Weiterverwendung des Liefergegenstandes zu entscheiden (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Daran fehlt es, wenn über die Abwicklung eines Einkaufs- und Verkaufsgeschäfts sowohl auf der Lieferanten- als auch der Abnehmerseite
ohne einen Entscheidungsspielraum des Rechnungsempfängers durch einen Dritten bestimmt wird.
Auf die Frage, ob der Rechnungsempfänger getäuscht worden ist und guten Glaubens gehandelt hat, kommt es insoweit nicht an.
Soweit eingehende Zahlungen der vermeintlichen Abnehmer an den allein verfügungsberechtigten Dritten als vermeintlichen Lieferanten
weiterzuleiten sind, kann dies ertragsteuerlich die Annahme eines wirtschaftlich nicht zum Betriebsvermögen des Rechnungsempfängers
gehörenden durchlaufenden Postens rechtfertigen, der den Ansatz nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach § 160 AO ausschließt.
Fundstelle(n): QAAAD-13868
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.04.2003 - 6 K 7193/00 K,G,U,F
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