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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1132/07 EFG 2009 S. 651 Nr. 9

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5 S. 1, FGO § 100 Abs. 1 S. 4, GG Art. 3 Abs. 1

Beschränkung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

  1. Es besteht ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich bei gleich bleibender Rechtslage die Streitfrage für künftige Verfahren (hier: Lohnsteuerermäßigungsverfahren) in gleicher Weise stellt.

  2. Die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

  3. Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen, die eine Berührung mit der privaten Lebensführung aufweisen, besteht für den Gesetzgeber ein erheblicher Typisierungsspielraum.

  4. Die im StÄndG 2007 bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorgenommene Differenzierung nach dem Mittelpunkt der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ist durch Typisierungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt.

  5. Aufwendungen eines Lehrers für ein häusliches Arbeitszimmer stellen keine zwangsläufigen pflichtbestimmten Aufwendungen dar.

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 523 Nr. 11
DStRE 2009 S. 460 Nr. 8
EFG 2009 S. 651 Nr. 9
EStB 2009 S. 281 Nr. 8
KÖSDI 2009 S. 16547 Nr. 7
StBW 2009 S. 2 Nr. 5
HAAAD-13858

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.02.2009 - 3 K 1132/07

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