Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung der vereinbarten Geschäftsführervergütung
Leitsatz
1. Wird die mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt
ausbezahlt, sondern wird nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf dem Verrechnungskonto eine entsprechende Verbindlichkeit
ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
2. Von diesem Grundsatz besteht nur dann eine Ausnahme, wenn sich die volle oder teilweise Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung
zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet.
Im Übrigen hätten die rechtlichen Folgerungen aus dem Vertrag auch in diesem Fall gezogen werden müssen (, BStBl 1974 II S. 585). Das hätte zumindest erfordert, dass die jeweils nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter
als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.