Einstufung eines Betriebs durch das Statistische Landesamt als verarbeitendes Gewerbe als Grundlagenbescheid für die Investitionszulage
Verfassungswidrigkeit der Annahme einer bloßen „weichen” Bindungswirkung
Leitsatz
1. Die durch das Statistische Landesamt vorgenommene Einordnung eines Betriebs in die Klassifikation der Wirtschaftszweige
ist als Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO (entgegen der Auffassung des BFH) bindend für die investitionszulagenrechtliche
Beurteilung, wenn sie nicht offensichtlich falsch ist.
2. Denn durch die Annahme eines bloßen sog. „weichen” Grundlagenbescheids (bloße grundsätzliche Übernahme der nicht als Grundlagenbescheid
anzusehenden Einordnung für die Investitionszulage) entsteht eine verfassungswidrige Rechtsschutzlücke (hier: Einordnung eines
Ersatzbrennstoffe herstellenden Betriebes als verarbeitendes Gewerbe (Recycling); Abkehr von dieser Auffassung durch den „Task
Force”-Ausschuss beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 871 Nr. 11 FAAAD-13850
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.01.2009 - 1 K 1137/07
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