1. Büroräume, die ein in
Deutschland ansässiger selbständiger Unternehmer im Sinne eines
Arbeitplatz-Sharing bzw. Room-Sharing zur gemeinsamen Nutzung mit anderen
Unternehmern in der Schweiz anmietet und die während seiner Abwesenheit
anderen Unternehmern zur Verfügung stehen, sind keine feste Einrichtung i.
S. d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Schweiz, so dass die Einkünfte aus der
selbstständigen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat besteuert
werden.
2. Das bloße Tätigwerden
in Räumlichkeiten eines Vertragspartners vermittelt keine feste
Einrichtung, soweit nicht weitere Umstände vorliegen, die auf eine
örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen; dies gilt
auch dann, wenn die Tätigkeit mehrere Jahre beim selben Vertragspartner
erbracht wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-13846
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.12.2008 - 3 V 2830/07
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