Doppel und Dreifach-Umsatz bei der Verwertung des Sicherungsguts
durch den Sicherungsgeber
Leitsatz
1. Bei dem Verkauf
sicherungsübereigneter Waren durch den Sicherungsgeber im Rahmen der
normalen Geschäftstätigkeit liegt keine Verwertung des
Sicherungsgutes und somit weder ein Doppel- noch ein Dreifachumsatz vor.
2. Ein Doppel- oder Dreifach-Umsatz
liegt nur dann vor, wenn die Veräußerung nach Eintritt des
Sicherungsfalles mit dem Ziel der Befriedigung des Sicherungsnehmers erfolgt.
3. Ein Dreifach-Umsatz setzt voraus,
dass der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber nach Eintritt des
Sicherungsfalles beauftragt, das Sicherungsgut im eigenen Namen zu verwerten.
4. Handelt der Sicherungsgeber bei
der Verwertung des Sicherungsguts für Rechnung des Sicherungsnehmers,
liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG vor. Der
Sicherungsnehmer schuldet dann die Umsatzsteuer für die Lieferung der
sicherungsübereigneten Sache durch den Sicherungsgeber nach § 13b
Abs. 1 UStG.
5. Entscheidend für die Frage,
ob die Verwertung des Sicherungsguts nach Eintritt des Sicherungsfalls zur
Befriedigung des Sicherungsnehmers erfolgt, ist nicht, welche
Organisationseinheit des Sicherungsnehmers handelt, sondern welche
Maßnahmen dieser gegenüber dem Sicherungsgeber ergreift.; im
Streitfall z.B. dem Verbot, die Verkaufserlöse zum Erwerb neuer Waren zu
verwenden oder der geregelten Reihenfolge der Schuldentilgung.
Fundstelle(n): DStZ 2009 S. 338 Nr. 10 EFG 2009 S. 696 Nr. 9 QAAAD-13842
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2008 - 1 K 319/05
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