Keine Änderung eines nach einer Investitionszulagensonderprüfung
ergangenen bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids bei nachträglichem
Bekanntwerden eines Betrugs- oder Subventionsbetrugsdelikts
Leitsatz
Eine
Investitionszulagensonderprüfung, in deren Anschluss ein bestandskräftiger,
nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Investitionszulagenbescheid
ergangen ist, löst die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO aus. Diese
Änderungssperre kann zwar durch eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige
Steuerverkürzung wieder aufgehoben werden, nicht aber durch ein – im
Zusammenhang mit einer unrechtmäßig erlangten Investitionszulage allenfalls
denkbares – Betrugs- oder Subventionsbetrugsdelikt; § 173 Abs. 2 AO
enthält insoweit keine unbewusste Regelungslücke.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 882 Nr. 14 EFG 2009 S. 808 Nr. 11 FAAAD-13837
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2008 - 1 K 1415/05
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