Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001
Leitsatz
1. § 22 Nr. 1 EStG wurde durch das StSenkG geändert. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber ab Inkrafttreten
der Änderung des § 22 EStG auch Zahlungen von nicht steuerbefreiten inländischen Stiftungen als wiederkehrende Bezüge beim
Empfänger erfassen wollte.
2. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die erstmalige Anwendung des neu gefassten § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG zeitgleich mit
der erstmaligen Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts bei der Leistenden erfolgen.
3. Destinatszahlungen einer Stiftung sind vom Begünstigten somit erstmals ab dem Jahr 2001 nach § 22 Nr. 1 S. 2 HS. 2 a i.v.m.
§ 52 Abs. 38 EStG zu versteuern und unterliegen nach § 3 Nr. 40 i EStG dem Halbeinkünfteverfahren.
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