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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 397/08 EFG 2009 S. 816 Nr. 11

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 2 HS. 2a EStG § 52 Abs. 38EStG § 3 Nr. 40iEStG § 20 Abs. 1 Nr. 9

Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

Leitsatz

1. § 22 Nr. 1 EStG wurde durch das StSenkG geändert. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber ab Inkrafttreten der Änderung des § 22 EStG auch Zahlungen von nicht steuerbefreiten inländischen Stiftungen als wiederkehrende Bezüge beim Empfänger erfassen wollte.

2. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die erstmalige Anwendung des neu gefassten § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG zeitgleich mit der erstmaligen Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts bei der Leistenden erfolgen.

3. Destinatszahlungen einer Stiftung sind vom Begünstigten somit erstmals ab dem Jahr 2001 nach § 22 Nr. 1 S. 2 HS. 2 a i.v.m. § 52 Abs. 38 EStG zu versteuern und unterliegen nach § 3 Nr. 40 i EStG dem Halbeinkünfteverfahren.

4. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steht der Besteuerung nicht entgegen.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 95 Nr. 2
EFG 2009 S. 816 Nr. 11
VAAAD-13836

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.11.2008 - 3 K 397/08

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