Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich
keine Klagebefugnis des Gemeinschuldners hinsichtlich eines
Einkommensteuerbescheids
Auslegung von Mitteilungen des
Insolvenzverwalters als mögliche Freigabeerklärung
Keine notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters zu unzulässiger
Klage des Gemeinschuldners
Leitsatz
1. Ist nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ein
Einkommensteuerbescheid ergangen, so ist grundsätzlich nur der
Insolvenzverwalter klagebefugt; der Kläger als Gemeinschuldner könnte
nur dann selbst klage- sowie prozessführungsbefugt sein, wenn der
Insolvenzverwalter das insolvenzverstrickte Vermögen freigegeben hat,
soweit es die streitige Einkommensteuer betrifft. Soweit der Insolvenzverwalter
auf eine Anfrage hin mitgeteilt hat, er selbst könne mangels Vorliegen der
Steuerunterlagen den streitigen Einkommensteuerbescheid weder prüfen noch
den Einspruch begründen und der Kläger müsse seinen Einspruch
selbst weiter verfolgen bzw. begründen sowie hinsichtlich der Klage
für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist sorgen, so liegt hierin keine
konkludente Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters.
2. Der Insolvenzverwalter ist zu
einem vom Gemeinschuldner unbefugt eingeleiteten Klageverfahren gegen einen
Einkommensteuerbescheid auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn der
Gemeinschuldner im Falle einer Abweisung der Klage als unzulässig einen
Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter geltend machen will.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 860 Nr. 11 BAAAD-13834
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.11.2008 - 4 K 203/05
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