Maßgebliche Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehung kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs
Keine Schätzungsbefugnis bei Ermittlungsergebnis aufgrund umfangreicher Beweiserhebung
Annahme von – nachweislich nicht getätigten – Inlandsumsätzen wegen der Erstellung unrichtiger Transportbelege
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs.1 Satz 1 FGO liegen vor. Das Finanzamt hat ohne Mitteilung
eines zureichenden Grunds in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden. Die Klage wurde auch nach Ablauf von sechs Monaten
nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs (§ 46 Abs.1 Satz 2 FGO) erhoben.
2. Die missbräuchliche Einbindung in einen Plan zur Mehrwertsteuerhinterziehung steht dem Abzug der Vorsteuern für innergemeinschaftliche
Erwerbe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG aufgrund der unmittelbaren Verknüpfung mit der Entstehung der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr.
5 UStG 1999 nicht entgegen (vgl. ).
3. Hat das FA unter Ausnutzung strafprozessualer Befugnisse ermittelt, umfangreich Beweise erhoben und ist es auch hinsichtlich
der streitgegenständlichen Fragen zu einem Ermittlungsergebnis gelangt, besteht keine Befugnis zur Schätzung nach § 162 Abs.
1 AO.
4. Steht fest, dass Inlandsumsätze mit Handys nicht getätigt wurden, kann das FA solche Inlandsumsätze nicht deshalb annehmen,
weil der Unternehmer die Lieferwege für Mobilfunktelefone bewusst verschleiert und sich insofern auch als Beweisverderber
betätigt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1423 Nr. 17 UStB 2009 S. 317 Nr. 11 XAAAD-13831
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 15.10.2008 - 8 K 1490/07
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