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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1158/06

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4

Keine Zugehörigkeit eines Unternehmens zum stromsteuerrechtlich begünstigten „Produzierenden Gewerbe„ bei Zwischenlagerung von Erdgas im Auftrag von Gasversorgungsunternehmen

Leitsatz

Die Tätigkeit eines Unternehmens, das in angepachteten unterirdischen Hohlräumen mit entsprechender bergrechtlicher Genehmigung die Zwischenlagerung von Erdgas für Gasversorgungsunternehmen betreibt und damit als „Puffer“ zum Ausgleich des jeweils schwankenden Bedarfs der Endverbraucher eingesetzt wird, ist als Lagerei (ohne Kühlhäuser) i. S. von Abschnitt I Klasse 63.12.1 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003) einzustufen. Damit gehört das Unternehmen nicht zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i. S. von § 2 Nr. 3 StromStG, so dass ein Anspruch auf die Entnahme steuerbegünstigten Stroms gem. § 9 Abs. 3 und 4 StromStG ausscheidet.

Fundstelle(n):
NAAAD-13830

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.10.2008 - 2 K 1158/06

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