Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, wenn der
Rechnungsadressat nicht der tatsächliche Abnehmer war
Kein
Vertrauensschutz bei mangelnder Sorgfalt
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b,
§ 6a UStG nicht vorliegen, wenn der Rechnungsadressat nicht der
tatsächliche Abnehmer der Warenlieferungen ins Ausland war. Die
Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer anderen Person als
des tatsächlichen Abnehmers kann die Steuerbefreiung nicht bewirken.
2. Ernstliche Zweifel an der
Steuerpflicht der Leistungen ergeben sich nicht unter Berücksichtigung des
§ 6a Abs. 4 UStG, wenn dem Steuerpflichtigen bei summarischer Prüfung
nicht bescheinigt werden kann, bei der erforderlichen Prüfung der Frage,
wer tatsächlicher Abnehmer der Warenlieferungen im Ausland gewesen ist,
die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet zu haben.
Fundstelle(n): SAAAD-13824
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Sächsisches FG, Beschluss v. 28.04.2006 - 8 V 192/06
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