Keine Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bei Fehlen der gesetzlich geforderte Regelung
über die Vermögensbindung in der Vereinssatzung
Leitsatz
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bezieht sich auf Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Aufgrund des Verweises der Norm auf §§ 51 bis 68 AO setzt der ermäßigte Steuersatz voraus, dass bei Auflösung/Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung).
Die Vermögensbindung ist nach § 61 Abs. 1 AO nur gegeben, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall ihres begünstigten Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass
aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Auf die satzungsmäßige Regelung der Vermögensbindung kann nicht verzichtet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-13822
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.11.2006 - 16 K 9/06
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