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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 10521/05 EFG 2009 S. 747 Nr. 10

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

Einkommensteuerpflicht für Zinserträge aus vor 12 Jahren gekündigter Lebensversicherung

Leitsatz

  1. Wird ein Versicherungsvertrag vor Ablauf von 12 Jahren gekündigt, so sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.

  2. Aus welchen Gründen der Vertrag seitens des Steuerpflichtigen gekündigt wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Gesetz sieht keine Differenzierung des Eintritts der Steuerpflicht entsprechend der Zinsen danach vor, wer oder aus welchem Grund die Kündigung des Vertrages letztlich veranlasst bzw. ausgesprochen hat. Entscheidend ist allein der zeitliche Faktor von 12 Jahren.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 845 Nr. 14
DStZ 2009 S. 264 Nr. 8
EFG 2009 S. 747 Nr. 10
HAAAD-13819

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.11.2008 - 12 K 10521/05

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