Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Widerruf einer Anrufungsauskunft
Leitsatz
Gegen den Widerruf einer Anrufungsauskunft ist eine Anfechtungsklage nicht zulässig, da es sich bei dem Widerruf nicht um
einen Verwaltungsakt handelt.
Eine Anrufungsauskunft ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Wissenserklärung darüber, ob und inwieweit im einzelnen Fall
die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Die Bindungswirkung der Anrufungsauskunft gilt nicht für den Arbeitgeber, sodass aus der Bindungswirkung kein Regelungscharakter
der Auskunft hergeleitet werden kann.
Eine Feststellungsklage gegen den Widerruf einer Anrufungsauskunft ist ebenfalls unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-13818
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.10.2005 - 11 K 626/02
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