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Neuregelungen zur Steuerermäßigung nicht entnommener Gewinne durch das JStG 2009
Das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) mit seinen vielfältigen Änderungen und Ergänzungen der verschiedensten Steuergesetze sieht u. a. auch Ergänzungen des § 34a EStG – Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne – vor . Es handelt sich hier jedoch ausschließlich um verfahrensrechtliche Regelungen, die den materiellen Gehalt der Vorschrift nicht berühren. Diese Neuregelungen sind gem. § 52 Abs. 48 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anwendbar.
Welche Konsequenzen haben die Änderungen des § 34a EStG?
Warum ist die Vorschrift des § 34a Abs. 10 EStG als Kann-Vorschrift ausgestaltet worden?
Welche Besteuerungsgrundlagen können nach § 34a Abs. 10 EStG gesondert festgestellt werden?
I. Folgen bei der Rücknahme des Antrags auf Gewährung der Steuerermäßigung
Nach § 34a Abs. 1 Satz 4 EStG kann der Antrag auf Berücksichtigung der Steuerermäßigung bis zur Unanfechtbarkeit des ESt-Bescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Weitergehende Voraussetzungen werden nicht gefordert. Diese Regelung wurde insbesondere im Interesse der optimalen Nutzung eines möglichen Verlustrücktrags geschaffen. Denn nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG ist der Verlustrücktrag nur auf S. 183den Gesamtbetrag der Einkünfte zulässig, der um die darin ent...