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Keine Anwendung der 1%-Regelung bei Werkstattfahrzeugen
Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1%-Regelung). Dies entschied der (BFH/NV 2009 S. 481 = Kurzinfo StuB 2009 S. 159).
Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt hierbei dem FA. Der BFH hat überzeugend in dem Urteil herausgearbeitet, dass sich der Fiskus in solchen Fällen nicht wirksam auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen kann.
Der Urteilsfall: Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Unternehmen. Ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer A stellte die Klägerin zwei Firmenfahrzeuge zur Verfügung, einen Opel Astra und einen Opel Combo. Letzterer ist ein zweisitziger Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen ist. Die Finanzverwaltung begehrte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung auch einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Opel Combos.
Entscheidung des BFH