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NWB Nr. 12 vom Seite 874

Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Professor Dr. Harald Ehlers

[i]Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit NWB BAAAD-13873Für Arbeitgeber ist ein kooperativer Betriebsrat der Partner, mit dem am schnellsten und rechtssicher Kurzarbeit einzuführen ist. Denn die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, nach der die Gewerkschaft ein Monopol bei Fragen materieller Arbeitsbedingungen hat, greift dann nicht, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (§ 87 Abs. 1 BetrVG), und ein Tarifvertrag die Angelegenheit nicht abschließend regelt. Das ist i. d. R. bei Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und auch bei Änderungen flexibler Arbeitszeitmodelle (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) der Fall. Außerdem gilt die Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Zudem stehen die Parteien unter Zeit-/Einigungsdruck, da bei Streit der Weg über die Einigungsstelle laufen würde, was u. U. Monate dauern kann.

Hinweis: Der Vertragstext dieses Musters ist für Sie als Arbeitshilfe unter der NWB DokID: NWB BAAAD-13873 aufbereitet und abrufbar.

Präambel

Zwischen der … gesetzlich vertreten durch … und dem Betriebsrat der … wird nachstehende Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit dem Ziel geschlossen, in der aktuellen Wirtschaftskrise Entlassungen zu vermeiden.

§ 1 Beginn und Dauer

Diese Betriebs...

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