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BSG 03.03.2009 B 4 AS 47/08 R, NWB 11/2009 S. 762

Sozialrecht | Abfindung des früheren Arbeitgebers auf Grundsicherung anrechenbar

Die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung darf beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt werden. Die Abfindung ist nicht dem Schon-Vermögen zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Arbeitgeber die Abfindung erst aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des früheren Arbeitnehmers zahlt und die Zahlung daher in einen Zeitraum fällt, in dem der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld II bezieht. Weshalb eine Forderung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt wird, ist nicht entscheidend. Dies folgt aus der sog. Zuflusstheorie, die aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auch dann gelten soll, wenn Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzicht...

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