Aufwandsentschädigungen kommunaler Spitzenverbände an ihre Arbeitnehmer
Bezug:
Die kommunalen Spitzenverbände (Städteverbände, Gemeindeverbände und Landkreistage) erfüllen keine hoheitlichen Aufgaben. Es handelt sich bei ihnen, soweit sie keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auch nicht um öffentliche Kassen. Die Aufwandsentschädigungen, die kommunale Spitzenverbände an ihre Arbeitnehmer zahlen, stellen somit, da die Voraussetzungen für die Anerkennung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 12 EStG nicht vorliegen, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Besondere Aufwendungen, die den Empfängern der Aufwandsentschädigungen durch die Ausübung des Dienstes erwachsen, sind vom Finanzamt unter den Voraussetzungen des § 9 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Anerkennung eines einheitlichen Werbungskosten-Pauschsatzes ist nach einem Beschluss der Lohnsteuerreferenten der Länder nicht möglich.
Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 2337/62
Fundstelle(n):
GAAAD-13546