Leitsatz
[1] a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom - XII ZB 260/03 -FamRZ 2006, 327 ff.).
Gesetze: ZVK-KVS-Satzung § 72 Abs. 1; ZVK-KVS-Satzung § 72 Abs. 2; ZVK-KVS-Satzung § 73 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1; VAÜG § 3 Abs. 1; VAÜG § 3 Abs. 2
Instanzenzug: OLG Dresden, 20 UF 196/05 vom AG Zittau, 2 F 187/04 vom
Gründe
Der am geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am zugestellt. Das am verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 615,37 EUR (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von 132,52 EUR und allg. Werten von 482,85 EUR) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 16,78 EUR (jeweils bezogen auf den als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begründete zudem bei der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV; weitere Beteiligte zu 4) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von jährlich 11.244,96 EUR (monatlich 937,08 EUR) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS; weitere Beteiligte zu 1) nur im Leistungsstadium regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die mit 348,93 EUR monatlich angegeben wurden (jeweils bezogen auf den ).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-KVS auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,26 EUR, bezogen auf den , begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht - Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 EUR und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 EUR auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 EUR begrenzt sei.
Auf die Beschwerde der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-KVS Rentenanwartschaften in Höhe von 28,94 EUR und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der SÄV Rentenanwartschaften in Höhe von 82,08 EUR (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS begründet und im Übrigen den schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten Höchstbetrag ( § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zwar unter Heranziehung des aktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den Höchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) multipliziert. Für den nach Auffassung des Oberlandesgerichts danach auf 111,02 EUR zu begrenzenden öffentlichrechtlichen Wertausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der SÄV nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DRV-KBS gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des Höchstbetrages.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der SÄV und der DRV Bund) als auch die höheren - weil einzigen - nicht angleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK-KVS) erworben hat und deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG grundsätzlich die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung vorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 EUR in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgemäß nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 1 BGB angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 EUR ([16,78 EUR + 937,08 EUR - 615,37 EUR]: 2) und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 EUR (119,54 EUR : 2) auszugleichen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der SÄV und der ZVK-KVS durchzuführen ( §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG; 1 Abs. 3 VAHRG).
Die für den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechte dürften - zusammen mit seinen in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht übersteigen. Der Nominalbetrag der Anrechte, die für den Ehemann im Weg des analogen Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, betrage 111,02 EUR. Er sei zu bestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate (167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden höchstmöglichen Entgeltpunkte von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit multipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 EUR). Hiervon seien die vom ausgleichsberechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der DRV-KBS erworbene Anwartschaft mit einem Betrag von 616,26 EUR in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der Auskunft der DRV-KBS ergebende Monatsbetrag von 615,37 EUR mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte einzubeziehen seien und ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt werden müsse, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für regeldynamische Anrechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung einfließenden angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf den Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAüG) Rechnung zu tragen.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2.
Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK-KVS mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am geborene Ehefrau nach der in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
a)
Mit Wirkung ab wurde die Satzung der ZVK-KVS grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge-Tarifvertrag- Kommunal (ATV-K) vom vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 165 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 ff.).
Gemäß §§ 33 ff. n.F. der ZVK-KVS-Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 EUR, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 EUR. Für die vor der Satzungsänderung zum erworbenen Anrechte enthält die ZVK-KVS-Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem begonnen hat, werden nach § 69 ZVK-KVS-Satzung als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 ZVK-KVS-Satzung). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom ) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
b)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom ( ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und - FamRZ 2008, 1343, 1345).
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
c)
Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 53/06 und XII ZB 87/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte identisch ist mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden ( Senatsbeschluss vom - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).
Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Für einen Rentenbezug des am geborenen (ausgleichsberechtigten) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte.
3.
Das Oberlandesgericht hat zudem den nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend bestimmt. Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433) .
a)
Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von Höchstbeträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen.
Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und somit auch für die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433) .
b)
Diese grundlegende Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb, weil vorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den Versorgungsausgleich angleichungs- und regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Bei Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (West) läge der Berechnung die dem Zweck der Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem Ehemann wäre in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaft möglich gewesen, obwohl er tatsächlich ein Anrecht mit diesem Wert im Beitrittsgebiet nicht hätte erlangen können, wenn er während der Ehezeit zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewertung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungsdynamische Anrechte umgerechnet werden ( Senatsbeschluss vom - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 ; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651) .
c)
Der für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgebliche absolute Höchstbetrag der während der Ehezeit zu erlangenden Anwartschaften ist dabei als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der knappschaftlichen Rentenversicherung (1,3333; § 82 Nr. 1 SGB VI) zu bemessen (vgl. Schmeiduch FamRZ 2006, 796 f.). Seit dem können im Versorgungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden (Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI § 86 Rdn. 5; Schmeiduch aaO S. 797). Würde man gleichwohl den absoluten Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 1,3333 berechnen, könnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch den Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder überhaupt keines der verschiedenen gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat (Schmeiduch aaO S. 797). Eine solche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht gerechtfertigt.
Hingegen ist für die Bestimmung des individuellen Höchstbetrages die mit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft des Ehemannes von dem absoluten Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Denn auch für die Ermittlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages ( § 1587 a Abs. 1 BGB) ist die unter Beachtung der §§ 78 ff. SGB VI ermittelte Vollrente wegen Alters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz einzustellen (MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 172; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 427 f. ; Schmeiduch aaO S. 797). Entsprechend hat auch die DRV-KBS in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes (615,37 EUR) unter Berücksichtigung des besonderen Rentenartfaktors ermittelt.
d)
Der beim Ehemann für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich maßgebliche absolute Höchstbetrag beträgt danach 639,33 EUR monatlich (167 Monate : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [Ost]). Der zugunsten des Ehemannes öffentlich-rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft sich unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der DRV-KBS auf 23,96 EUR monatlich (639,33 EUR - 615,37 EUR [ehezeitliche Anrechte bei der DRV-KBS]). Der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen monatlichen Betrag beschränkt; für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsanspruch bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
4.
Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht für das analoge Quasi-Splitting nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG das regeldynamische Anrecht der Ehefrau bei der ZVK Sachsen und das angleichungsdynamische Anrecht bei der SÄV jeweils anteilig mit der Begründung herangezogen hat, das regeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend quotenmäßig berücksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.
Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regeldynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind ( Senatsbeschluss vom - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329 ; OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513, 517). Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier -an der Höchstbetragsregelung scheitern und würde deshalb ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie bei den Quotierungsfällen ein im Sinne der Ehegatten auszuübendes Ermessen dahin einzuräumen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit Ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das Oberlandesgericht war deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse einer Gleichbehandlung der ZVK Sachsen und der SÄV beide Anrechte der Ehefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen. Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf sachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923) , was das Beschwerdegericht verkannt hat.
5.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der ZVK-KVS-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage unter Beachtung des für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt. Für die Heranziehung der Anrechte der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der SÄV im Rahmen des analogen Quasi-Splittings ( § 1 Abs. 3 VAHRG) wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der ZVK-KVS-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b)
Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 EUR ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
c)
Bei einer erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass das nur im Leistungsstadium volldynamische Anrecht bei der ZVK-KVS gegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Barwert-Verordnung (derzeit in der seit geltenden Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom , BGBl. I 969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 581 Nr. 9
UAAAD-13524
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja