BGH Urteil v. - IV ZR 6/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 156; ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 296a; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 580 Nr. 4

Instanzenzug: OLG Schleswig, 16 U 26/07 vom LG Kiel, 18 O 231/07 vom

Tatbestand

Der Kläger, von Beruf selbständiger Maurer, unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, im Folgenden: AUB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

"1. Was ist versichert? ...

1.3

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

5.

In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? ...

5.2

Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:

5.2.1

Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist."

Am führte der Kläger auf einer Baustelle Estrich- und Putzarbeiten aus. Dabei schleppte er einen 40 kg schweren Sack, der Material enthielt, auf der rechten Schulter und beging damit einen Plattenweg in Richtung Hauseingang. Als er einem entgegenkommenden Handwerker ausweichen wollte, trat er mit einem Fuß über den Rand des Plattenweges auf die etwa 30 bis 50 cm tiefer gelegene Grünfläche und kam dadurch zu Fall. Bei dem Versuch, den Sack festzuhalten, führte er eine Drehbewegung aus und verspürte noch vor dem Aufprall auf den Erdboden einen heftigen Schmerz im unteren Beckenbereich. Nach stationärer Behandlung vom 12. bis wurde der Kläger am wegen eines Bandscheibenvorfalles operiert; nach seiner Darstellung sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dadurch nicht behoben.

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten bedingungsgemäße (Voll-)Invalidität geltend. Diese lehnte jegliche Versicherungsleistung ab, weil Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien und überdies kein Unfallereignis vorliege.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung einer Invaliditätsrente von 1.000 EUR monatlich ab verurteilt, dem Kläger aber anstatt der begehrten 600.000 EUR nebst Zinsen eine Invaliditätsleistung von lediglich 360.000 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich der Kläger mit dem Antrag angeschlossen hat, die Beklagte zur Zahlung weiterer 80.000 EUR Invaliditätsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Die Anschlussberufung hatte in vollem Umfang Erfolg, während das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich diese mit der Revision.

Gründe

Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Kläger habe einen Unfall i.S. von Ziffer 1.3 AUB erlitten. Die Gesundheitsschädigung sei durch eine eigene, in ihrem Verlauf nicht willensgesteuerte Bewegung des Klägers ausgelöst worden, die dem Tritt auf die tiefer als der Plattenweg gelegene Grünfläche gefolgt sei. Das genüge, um den Unfallbegriff auszufüllen; ein körperlicher Aufprall vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung sei dafür nicht Voraussetzung. Zwar schließe Ziffer 5.2.1 AUB Schäden an der Bandscheibe grundsätzlich aus. In einem solchen Falle bestehe aber dennoch Versicherungsschutz, wenn ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 AUB die überwiegende Ursache sei. Dieser Beweis sei durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen geführt, das Unfallereignis zu 60% - also überwiegend - die Ursache des Bandscheibenvorfalls. Insbesondere habe der Sachverständige nicht festgestellt, dass wegen deutlicher degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich der unteren Lendenwirbel es jederzeit auch ohne Trauma zu einem Bandscheibenvorfall hätte kommen können. Der Ausschluss in Ziffer 5.2.1 AUB könne nicht für jede altersgerecht degenerierte Wirbelsäule gelten, da es eine gesunde Wirbelsäule für "Menschen jenseits des Kindergartenalters" nicht gebe. Dann aber würde die Wiedereinschlussklausel für Bandscheibenschäden bei keinem Versicherungsnehmer - Kleinkinder ausgenommen - zur Geltung kommen. Ein solches Auslegungsergebnis könne nicht richtig sein.

Beim Kläger sei Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von jedenfalls 80% binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht. Der Invaliditätsgrad bemesse sich danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt sei. Die Bemessung habe sich an der Gliedertaxe zu orientieren, auch wenn diese nicht unmittelbar einschlägig sei, und dürfe nicht zu einem Wertungswiderspruch zu dieser führen. Im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der an der Richtigkeit der Beschreibung der Beschwerden seitens des Klägers keinen Zweifel habe, spreche sehr viel dafür, den Kläger als voll invalide, jedenfalls als zu 80% invalide anzusehen. So führe der Verlust eines Beines schon zu einer Invalidität von 70%, obwohl dieser Verlust durchaus noch ein normales Leben zulasse. Von Letzterem könne beim Kläger nicht die Rede sein, der regelmäßig Schmerzmittel benötige, wegen Inkontinenz Einlagen tragen müsse, keine radialen Bewegungen mehr ausführen könne und deshalb auf ein Korsett angewiesen sei, beim Gehen Ausfälle habe und sich zu Fuß nur in einem Nahbereich von ca. 300 - 350 m bewege. Den Alltag könne er nur mit Hilfe seiner Familie und dritter Personen bewältigen. Bei den durch die Schmerzproblematik bedingten psychischen Beeinträchtigungen handele es sich nicht um krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen i.S. des Ausschlusstatbestandes gemäß Ziffer 5.2.6 AUB, sondern diese resultierten aus den durch den Unfall verursachten körperlichen Folgen. Eine Minderung des Invaliditätsgrades wegen Vorinvalidität im Sinne einer bereits vor dem Unfall vorhandenen dauernden Beeinträchtigung der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane scheide aus. Der degenerative Vorschaden des Klägers sei dem Sachverständigen zufolge für sein Alter völlig normal und ohne jegliche klassische Symptome gewesen. Allenfalls komme eine Berücksichtigung mitwirkender Vorschäden gemäß Ziffer 3 AUB in Betracht. Auch das sei jedoch zu verneinen. Krankheiten oder Gebrechen hätten für die durch das Unfallereignis verursachte Gesundheitsschädigung oder deren Folgen nicht mitgewirkt, da sich beim Kläger lediglich altersbedingte normale Verschleißzustände fänden.

Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe keine Veranlassung, da die Beklagte nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung Tatsachen vorgetragen habe, die keinen Wiederaufnahmegrund i.S. des § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bilden könnten.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1.

Zu folgen ist dem Berufungsgericht lediglich darin, dass der Kläger am einen Unfall i.S von Ziffer 1.3 AUB erlitten hat. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt, wie es bei einer ursprünglich zwar gewollten und bewusst eingeleiteten, hinsichtlich des Tritts in eine Vertiefung neben dem Plattenweg dann aber unerwarteten Ausweichbewegung mit nachfolgendem Straucheln der Fall ist, wobei die vom Kläger bis dahin willentlich und problemlos getragene Last von 40 kg eine ebenfalls unerwartete Eigendynamik entfaltet hat und vom Kläger abgefangen bzw. abgestützt werden musste. Die anfänglich willensgesteuerte Eigenbewegung war in ihrem weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und für den Kläger beherrschbar, so dass Eigenbewegung und äußere Einwirkung zusammengetroffen sind, wobei die äußere Einwirkung ihrerseits Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genommen hat (vgl. IVa ZR 38/88 - VersR 1989, 73 unter 1 b; vom - IVa ZR 88/83 -VersR 1985, 177 unter II 2; Grimm, AUB 4. Aufl. AUB 99 § 1 Rdn. 30; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 94 § 1 Rdn. 7; Bruck/Möller/Wagner, Bd. VI 1 VVG Unfallversicherung 8. Aufl. Anm. G 47; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 179 Rdn. 8; OLG Hamm VersR 1995, 1181 ; OLG Nürnberg r+s 2001, 217; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 322 ). Schon dadurch ist der Unfallbegriff i.S. von Ziffer 1.3 AUB erfüllt. Ein (zusätzliches) Aufschlagen auf den Boden ist - anders als die Revision dies meint - dazu nicht erforderlich. Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger den starken Schmerz verspürte, bevor oder nachdem es zum Aufprall auf den Boden kam.

2.

Die Schädigung der Bandscheiben, die sich der Kläger zugezogen und die nach seinem Vortrag zur bedingungsgemäßen Invalidität geführt hat, ist nach 5.2.1 AUB unter den dort genannten Voraussetzungen allerdings vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klausel nimmt bestimmte Gesundheitsschädigungen vom Leistungsversprechen des Versicherers aus, wenn ihnen kein Unfallereignis vorangegangen ist oder dieses sich nicht als überwiegend ursächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt. Während für den Leistungsausschluss der Versicherer die Beweislast trägt (BGHZ 131, 15, 21) , ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Wiedereinschluss - insbesondere die überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses - darzulegen und zu beweisen (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 219/07 - VersR 2008, 1683 Tz. 5; OLG Nürnberg aaO; OLG Hamm r+s 2003, 255; Knappmann aaO § 2 Rdn. 40).

Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung ist, auf nicht gesicherter Tatsachengrundlage gebildet. Seine bisherigen Feststellungen zu diesem Punkt sind verfahrensfehlerhaft getroffen und lassen nicht den Schluss zu, dass dem Kläger der ihm obliegende Nachweis gelungen ist; insbesondere ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Unfallereignis zu 60% die Ursache des beim Kläger aufgetretenen Bandscheibenvorfalles gewesen ist. Eine abschließende Beurteilung ist erst nach weiterer Sachaufklärung möglich; diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

a)

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Verursachungsanteil der Bandscheibenvorfall (traumatische) Folge des Unfallereignisses oder Ergebnis bereits vorhandener degenerativer Veränderungen gewesen ist, für die sich das Unfallereignis lediglich als Gelegenheitsursache erweist. Das hat sich das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen nicht hinreichend vor Augen geführt. Es geht - anders als im Berufungsurteil dargestellt - nicht darum, dass der Leistungsausschluss schon bei jeglichen degenerativen Veränderungen, die altersgemäß bei praktisch jedem Versicherten vorhanden sind, zum Tragen kommt und für einen Wiedereinschluss nahezu kein Anwendungsbereich verbliebe. Das Unfallereignis muss nicht die ausschließliche Ursache für die vom Versicherungsschutz an sich ausgenommene Schädigung an Bandscheiben gewesen sein, um einen Wiedereinschluss zu erreichen. Ebenso ist es, wenn degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule für die Gesundheitsschädigung nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Es ist lediglich erforderlich und vom Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen ist, auch wenn degenerative Veränderungen zur Gesundheitsschädigung beigetragen haben mögen. Das kommt bereits im Wortlaut der Klausel hinreichend zum Ausdruck.

b)

Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, die prozentuale Gewichtung der Verursachungsanteile von Unfallereignis einerseits und degenerativen Veränderungen andererseits sei mit 60 zu 40 anzusetzen, ausschließlich auf das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und dessen mündliche Erläuterungen hierzu.

Der Sachverständige ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass für einen traumatischen Bandscheibenvorfall eine Trias von adäquatem Trauma, vorheriger Beschwerdefreiheit und sofortigem Einsetzen der Beschwerden nach dem Ereignis erforderlich ist. Aus Sicht des Sachverständigen kann der Fehltritt in die Bodenvertiefung mit nachfolgendem Sturz unter der Berücksichtigung der gleichzeitig in Kombination einsetzenden Rotations- und Biegekräfte für das traumatische Auslösen eines Bandscheibenvorfalls für sich allein genügen, so dass es auch insoweit unerheblich ist, ob der Kläger den Schmerzzustand vor oder erst nach dem Aufschlagen auf dem Boden verspürt hat, weil es des Aufschlagens auf den Boden als auslösendem Ereignis nicht notwendig bedarf.

Jedoch beruht die seitens des Sachverständigen erfolgte Bemessung der Verursachungsbeiträge ersichtlich auf einer Schätzung, die im schriftlichen Gutachten zudem nicht begründet wird; statt dessen enthält es lediglich die nicht näher erläuterte Feststellung, aus Sicht des Sachverständigen sei "der Anteil der begleitenden verschleißbedingten Veränderungen geringer als der Mitwirkungsanteil des Unfalls". Anlässlich seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, der zu beurteilende Vorfall falle nicht mehr unter eine normale Bewegung, die täglich passieren könne. Es lägen verschleißbedingte Veränderungen der Wirbelsäule beim Kläger vor. Diese Kombination begünstige das Auftreten des Vorfalles. Die Wahrscheinlichkeit, dass er sich bei einem jungen Menschen mit gesunder Wirbelsäule ereignet hätte, halte er für deutlich geringer. Letztlich gebe es keine verlässlichen medizinischen Daten, die er seinem Gutachten zugrunde legen könne. Für einen stummen Bandscheibenvorfall habe er zwar keine Anhaltspunkte, könne diesen aber auch nicht ausschließen.

c)

Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, weshalb es trotz dieser Unwägbarkeiten und der fehlenden Begründung für das vom Sachverständigen gewonnene Ergebnis dessen Beurteilung gefolgt und von einer zuverlässigen und gesicherten Einschätzung der Verursachungsbeiträge von 60% (Unfall) zu 40% (Vorschäden) ausgegangen ist, mithin den vom Kläger zu führenden Beweis als erbracht angesehen hat. Es ist Aufgabe des Tatrichters, Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen und auf die Ausräumung möglicher Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel hinzuwirken (Senatsurteil vom - IV ZR 20/06 - Tz. 8 m.w.N. bei [...]; - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dazu kann es geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, insbesondere wenn das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen insgesamt oder zumindest in einzelnen Punkten zu vage und unsicher erscheint (Senatsurteil vom - IV ZR 126/93 - VersR 1994, 1054 unter 1).

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht ist auf die entscheidenden Fragen nicht eingegangen, sondern hat sich die bereits in der Berufungsbegründung beanstandete Sichtweise des Landgerichts zu eigen gemacht, ohne sich mit den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen. Seine Begründung erschöpft sich in der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil, was indes eine sorgfältige und vor allem auch kritische Würdigung des Sachverständigengutachtens nicht ersetzen kann.

d)

Das Berufungsgericht geht ferner nicht auf das von der Beklagten beigebrachte vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen E. ein, der zu anderen Ergebnissen als der gerichtliche Sachverständige gelangt ist und dem Operationsbericht vom aufgrund der damals vorgefundenen narbig eingeheilten Sequesteranteile deutliche Hinweise auf ein älteres Bandscheibenleiden entnommen hat. Ebenso hat es den Beweisantrag der Beklagten, ein weiteres gerichtliches Gutachten einzuholen (§ 412 Abs. 1 ZPO), nicht beschieden. Einen solchen Beweisantrag darf das Berufungsgericht aber nur übergehen, wenn es nach Ausschöpfung der bisherigen Beweismittel und Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung das bereits vorliegende Gutachten für vollständig und überzeugend hält und die Gründe dafür im Urteil ausführlich darlegt. Daran fehlt es.

Es hat gerade nicht nachvollziehbar gemacht, weshalb es nicht geboten war, ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Falle - wie auch im Falle sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logische Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Erst wenn seine Aufklärungsbemühungen erfolglos geblieben sind, darf der Tatrichter Diskrepanzen frei würdigen, indem er sich einem der Gutachten mit in sich schlüssiger Begründung anschließt (vgl. Senatsurteil vom aaO; - VersR 2001, 859 unter II). Dann muss die Beweiswürdigung erkennen lassen, dass die einander widersprechenden Ansichten der Sachverständigen gegeneinander abgewogen worden sind und sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben haben (Senatsurteil vom 3. Dezember aaO; - NJW 1987, 442 unter II 2 a). Das lässt sich dem Berufungsurteil ebenfalls nicht entnehmen.

3.

Das Berufungsurteil leidet noch an einem weiteren wesentlichen Mangel. Denn selbst wenn der Kläger den Beweis geführt hätte, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung gewesen ist, hat es das Berufungsgericht versäumt, ausreichende Feststellungen zu den Auswirkungen dieser Gesundheitsschädigung, insbesondere zum Invaliditätsgrad zu treffen. Auch hier obliegt es dem Kläger, den Nachweis für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit zu führen ( - NJW-RR 2002, 166 unter II 2 a; vom - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4 jeweils m.w.N.).

a)

Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, der Kläger sei "jedenfalls zu 80% invalide", aus dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers, der sein Beschwerdebild subjektiv geschildert hat, sowie daraus abgeleitet, dass der Sachverständige das geschilderte Beschwerdebild für verifizierbar gehalten habe. Zum Invaliditätsgrad selbst ist der Sachverständige nicht gehört worden. Zu dieser Frage findet sich keine gerichtliche Beweisanordnung; sie war insgesamt nicht Gegenstand der Beweiserhebung. Weshalb das Berufungsgericht zu diesem Punkt von der Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens abgesehen hat, wird aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich. Eigene Sachkunde, die das Berufungsgericht zu einer eigenständigen Beurteilung medizinischer Fragen in die Lage versetzt hätte, ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen; das Berufungsgericht hat auch diesen Beweisantrag ohne jede Begründung übergangen. Hier wird es weitere Feststellungen treffen müssen, was Art und Umfang unfallbedingter Invalidität anbelangt. Erst wenn Art und Ausmaß der tatrichterlich bislang nicht festgestellten Beeinträchtigungen feststehen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der Frage nachgehen müssen, ob - wie von der Beklagten geltend gemacht - die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes unter Ziffer 5.2.6 AUB ("krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen") vorliegen können. Der Senat verweist hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Klausel auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 b; vom - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2; BGHZ 159, 360 ff.).

b)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber auch sonst nicht den Schluss zu, zugunsten des Klägers sei von einem Invaliditätsgrad in Höhe von 80% auszugehen. Der vom Berufungsgericht hergestellte Bezug zur Gliedertaxe, die beim Kläger ersichtlich nicht einschlägig ist, ist fehlerhaft. Welche Höhe die vom Versicherer gegebenenfalls zu erbringende Invaliditätsleistung hat, bestimmt sich nach dem Grad einer (dauerhaften) Beeinträchtigung der normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, der grundsätzlich durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln ist. Feste und auf einem abstraktgenerellen Maßstab basierende Invaliditätsgrade finden sich lediglich für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit bestimmter, in der Gliedertaxe im Einzelnen aufgeführter Körperteile oder Sinnesorgane. In diesen Fällen kommt es auf die genauen Auswirkungen der gesundheitlichen Beschädigung nicht an. Vielmehr steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest; die allgemeinen Regelungen für die Invaliditätsbemessung treten dahinter zurück (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2 a).

Mit den vom Kläger behaupteten Dauerschäden hat dies schon deshalb nichts zu tun, weil sich diese unter die Gliedertaxe nicht einordnen lassen. Es ist daher weder ein Vergleich mit der Gliedertaxe überhaupt statthaft, wie etwa zwischen den vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen und dem Invaliditätsgrad für den Verlust eines Beines, noch kann dieser die konkrete Bemessung des Invaliditätsgrades ersetzen oder auch nur ergänzen; schon gar nicht kann er die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen. Auch aus diesem Grunde steht das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Kläger sei zu 80% invalide, auf einer nicht tragfähigen Grundlage.

4.

Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, sind schließlich nicht frei von Rechtsfehlern. Nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung insbesondere dann anzuordnen, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 ZPO bilden (vgl. - NJW 2000, 142 unter II m.w.N.); auf die weiteren Voraussetzungen des § 581 ZPO kommt es - entgegen der Revisionserwiderung - dabei nicht an.

Vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes war hier auszugehen. Die Bestimmung des § 296a ZPO, auf die das Berufungsgericht abstellt, gilt im Anwendungsbereich des § 156 ZPO nicht (vgl. nur Zöller/-Greger ZPO 27. Aufl. § 156 Rdn. 3). Es genügt zudem, dass die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (Zöller/Greger aaO; MünchKomm/Wagner, ZPO 3. Aufl. § 156 Rdn. 7). Die Auseinandersetzung mit dem glaubhaft gemachten neuen Prozessstoff gehört in die wiedereröffnete mündliche Verhandlung. Entgegen dem Berufungsgericht ist es daher für die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unerheblich, ob der Kläger die Tatsachen anders als die Beklagte in ihrem nachgereichten Schriftsatz dargestellt und ebenfalls Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen angeboten hat.

Der nachträgliche Vortrag der Beklagten hat den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 4 ZPO zum Gegenstand, wonach es einen Restitutionsgrund darstellt, wenn das Urteil von der gegnerischen Partei durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist. Eine solche Straftat kann in einem (versuchten) Prozessbetrug liegen, wenn nämlich die gegnerische Partei wissentlich unwahr vorgetragen hat (Zöller/Greger aaO § 580 Rdn. 11). Der Kläger hat behauptet, er habe nur noch einen eingeschränkten Bewegungsradius, Drehungen seines Oberkörpers seien nicht mehr möglich, er könne nicht mehr Auto fahren und sei auf eine Gehhilfe angewiesen. Zudem hat er gegenüber dem Sachverständigen ein stark hinkendes Gangbild gezeigt. Nach den Beobachtungen der von der Beklagten beauftragten Detektive hat sich der Kläger hingegen wiederholt ohne Gehstock bewegt, nennenswerte Bewegungseinschränkungen oder ein Hinken waren dabei nicht erkennbar; der Kläger habe längere Autofahrten unternommen und Arbeiten in seinem Haus bzw. im Garten verrichtet. Schließlich sind gegen den Kläger verschiedene Ermittlungen wegen Körperverletzung anhängig, weil er aktiv in Prügeleien verwickelt gewesen sein soll. Ferner soll der Kläger Dritten handwerkliche Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten haben und im Internet als Manager einer Musikgruppe aufgeführt sein. Diese Umstände passen nicht in das Bild einer versicherten Person, die einen Invaliditätsgrad von jedenfalls 80% geltend macht. Das Berufungsgericht hätte diesen Umständen nachgehen müssen. Die Beklagte muss sich in diesem Zusammenhang nicht darauf verweisen lassen, bereits aufgrund ihres Teilunterliegens in erster Instanz Anlass gehabt zu haben, einen Detektiv einzuschalten. Ohne konkreten Anhalt, der sich für die Beklagte ausweislich der von ihr beigebrachten Glaubhaftmachung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben hat, ist ein Versicherer nicht verpflichtet, Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer einzuleiten, da er - bis ihm Gegenteiliges bekannt wird - vom Leitbild eines redlichen Versicherungsnehmers ausgehen darf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 679 Nr. 10
CAAAD-13504

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja