Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 224 Abs. 1; StGB § 225 Abs. 3
Instanzenzug: LG Münster, vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; ). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Verhältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAD-13456
1Nachschlagewerk: nein