Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verpächterwahlrecht auch bei Verpachtung von Wirtschaftsgütern des ehemaligen Sonderbetriebsvermögens
Geschäftsgrundstück als einzige wesentliche Betriebsgrundlage bei Handelsbetrieben
Ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das die bisherige alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft darstellte, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert worden ist.
Keine Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung im Ganzen
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG). Das wird oft verkannt, vor allem, wenn nur ein bebautes Grundstück verpachtet wird, indem vorschnell und ohne weitere Prüfung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden, ohne gleichzeitig die Aufgabe des Betriebs anzuzeigen.
Bei Vorliegen einer Betriebsverpachtung besteht indes gem. R 16 Abs. 5 EStR eine von der Verwaltung anerkannte Wahlmöglichkeit: Der bzw. die Betriebsinhaber können den Gewerbebetrieb mit der Absicht der späteren Wiederaufnahme unterbrechen, ohne dass ein Zwang zur Aufdeckung der im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven im Rahmen einer Betriebsaufgabe besteht. Ist dies (Betriebsunterbrechung) nicht gewünscht, muss – und daran scheitert es in der Praxis oftmals – in eindeutiger Weise gegenüber dem Finanzamt eine Betriebsaufgabe erklärt werden. Die Abgabe ...