Berücksichtigung anderweitigen von Zinsvorteilen beim Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen
Leitsatz
Bei der sachlichen Billigkeitsprüfung müssen grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand
typischerweise mit sich bringt; anderseits darf sich eine Billigkeitsprüfung nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung
erschöpfen.
Der Zweck der Vollverzinsung nach § 233a AO gebietet es, das Vorliegen von Liquiditätsvor- und –nachteilen für jedes Steuerschuldverhältnis
getrennt zu beurteilen. Es ist unerheblich ob dem Fiskus unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen bei einem Dritten
insgesamt ein Zinsvor- oder -nachteil entstanden ist.
Werden von dem Steuerpflichtigen erbrachte Umsätze versehentlich als Umsätze eines anderen Steuerpflichtigen gegenüber der
für diesen Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde fristgerecht erklärt und die Vorauszahlungsbeträge darauf pünktlich
entrichtet, sind die anfallenden Nachzahlungszinsen auf die entstandene Steuerschuld des Steuerpflichtigen durch eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung bis zur Abtretungsanzeige betreffend die Erstattungsansprüche des anderen Steuerpflichtigen grundsätzlich
nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.
Fundstelle(n): AAAAD-13402
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.09.2008 - 6 K 3177/03
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