Rückwirkende Änderung eines fehlerhaften Kindergeldbescheides
Leitsatz
Liegt wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 88 Abs. 1 AO) ein fehlerhafter Festsetzungsbescheid für Kindergeld vor,
kann die Fehlerhaftigkeit des Bescheides gemäß § 70 Abs. 3 EStG nur für die Zukunft beseitigt werden. Eine rückwirkende Änderung
wegen Änderung der Verhältnisse nach § 70 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht.
Ein Kindergeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Jugoslawien vom setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte in dem einen Vertragsstaat beschäftigt
ist, seine Kinder sich aber in dem anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten; die Anspruchsnorm ist nicht anwendbar, wenn
die Kinder des Klägers mit diesen zusammen im Inland leben.
Fundstelle(n): NAAAD-13399
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.11.2008 - 5 K 3361/07
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