Verzicht auf Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen
Leitsatz
1) Die Rechtswidrigkeit eines Folgebescheids kann durch Erlass des fehlenden Grundlagenbescheids nachträglich beseitigt werden.
2) § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständige
Behörde keinen Grundlagenbescheid erteilt hat.
3) Bleibt die Anfechtung eines Folgebescheids deswegen erfolglos, weil der rechtswidrig erlassene Folgebescheid durch Erlass
des Grundlagenbescheids rückwirkend geheilt wird, besteht kein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 201 Nr. 7 EFG 2009 S. 635 Nr. 9 VAAAD-13392
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