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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 10/06

Gesetze: DBA CHE Art. 15 Abs. 4 DBA CHE Art. 15a DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft aus einer Tätigkeit in Drittstaaten

Leitsatz

1. Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch dann i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 „in der Schweiz ausgeübt”, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz in Drittstaaten verrichtet wird.

2. Die Bedeutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 als Fiktion des Tätigkeitsortes muss auch bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 berücksichtigt werden. Dadurch erfolgt die Besteuerung der in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz abschließend genannten leitenden Angestellten ausschließlich am Sitz der Kapitalgesellschaft, gleich wo sich die leitenden Angestellten zeitweise tatsächlich aufhalten.

3. Im Inland unterliegen diese Einkünfte lediglich dem Progressionsvorbehalt.

4. Die Bundesrepublik erlangt das Besteuerungsrecht auch nicht nach der Rückfallklausel des Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA Schweiz (sog. Subject-to-tax-clause).Entscheidende Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Besteuerungsrechts nach der Rückfallklausel ist, dass der Einsatzstaat nach seiner Gesetzgebung nicht besteuern kann. Ein Rückfall tritt also nicht ein, wenn der andere Staat, aus welchen Gründen auch immer, tatsächlich nicht besteuert.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1177 Nr. 19
QAAAD-13385

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.01.2008 - 11 K 10/06

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