Ein Abfluss von Ausgaben liegt nach § 11 Abs. 2 EStG vor, wenn die Ausgaben zu Lasten eines im laufenden Geschäftsverkehr
eingesetzten Kontokorrentkontos gebucht werden, der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist und die Bank die weitere Kreditierung
nicht verweigert.
Eine Erhöhung des streitigen Kredits durch angefallene und in Forderungsaufstellungen ausgewiesene Verzugszinsen führt nur
dann zu einem Abfluss, wenn eine Abbuchung von den Konten des Steuerpflichtigen erfolgt ist.
Fundstelle(n): WAAAD-13383
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 16.01.2009 - 1 V 2468/08
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