Rückwirkende Versagung des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG durch Betriebsaufgabe
Leitsatz
1) Wird der gesamte landwirtschaftliche Betrieb als organisatorische Einheit durch Entnahme oder Veräußerungen zerschlagen,
so dass kein Betrieb mehr übrig bleibt, liegt eine steuerschädliche Unterbrechung i.S. des § 14a Abs. 4 EStG vor.
2) Bleibt nach der Veräußerung einzelner Betriebsteile oder deren Überführung in das Privatvermögen eine Restfläche übrig,
die weiterhin bewirtschaftet wird und Betriebsvermögen darstellt, liegt keine der Steuerbefreiung entgegenstehende Zerschlagung
des Betriebs vor.
3) Der Auffassung der Finanzverwaltung, der Betrieb bleibe nur dann bestehen, wenn der überwiegende Teil der nach Abfindung
verbleibenden Nutzflächen an den Hofübernehmer übertragen werden kann (R 133b Abs. 1 Satz 4 EStR - nun § 14a Abs. 1 Satz 4
EStR), ist nicht zu folgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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