1) Wird ein Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt und umfasst es deshalb mehrere Wirtschaftsgüter, ist bei der Prüfung,
ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den
entsprechenden Gebäudeteil abzustellen.
2) Eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts liegt vor, wenn die durch die Baumaßnahme bewirkten
Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes
führen.