1. Die Aussetzung eines Rechtsstreits über Annahmeverzugsvergütung gem. § 148 ZPO kommt erst in Betracht, wenn die Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens durch das Gericht positiv festgestellt werden kann. Das ist i. d. R. erst im Kammertermin möglich, weil die Sach- und Rechtslage vorher nicht genügend geklärt ist.
2. Von der Aussetzungsmöglichkeit ist in solchen Fällen nur ausnahmsweise und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen (Anschluss an LAG Düsseldorf, EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Köln, NZA 1986, 404; LAG Nürnberg, NZA, 1987, 211).
3. Beteiligt sich die beklagte Partei nicht an den Aufklärungsbemühungen des Gerichts, indem sie nichts vorträgt, sondern steuert nur auf die Aussetzung hin, ist zu prüfen, ob Verfahrensverzögerungsabsicht vorliegt. Ein solches Parteiverhalten ist bei der Ermessensausübung über die Frage der Aussetzung zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-13283
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Thüringer LAG, Beschluss v. 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/2000
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