1. Das durch den Spruch der Einigungsstelle statuierte absolute Verbot, während der Dienstzeit alkoholische Getränke zu sich zu nehmen als auch das Gebot, bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung alkoholischer Getränke zu stehen, entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verletzen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Besatzungsmitglieder eines Schiffes nicht unangemessen.
2. Auch durch die betriebliche Regelung, dass die Besatzungsmitglieder den Alkoholkonsum während ihrer Freizeit an Bord so gestalten müssen, dass sie jederzeit in der Lage sind, ihre Aufgaben im Rahmen der Schiffssicherheitsorganisation uneingeschränkt zu erfüllen, hat die Einigungsstelle das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Hiernach ist den Besatzungsmitgliedern nicht jeglicher Alkohol während ihrer Freizeit an Bord verboten. Sie müssen den Alkoholkonsum nur so gestalten, dass sie im Notfall noch jederzeit in der Lage sind, ihre auch während der Freizeit an Bord arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsorganisation uneingeschränkt zu erfüllen. Die durch die betriebliche Regelung zu schützenden Rechtsgüter (Leben, Gesundheit und Sachgüter von erheblichem Wert) anderer, die in einer Notlage auf die Hilfe aller Besatzungsmitglieder angewiesen sind, sind in diesem Fall schutzwürdiger und haben deshalb Vorrang vor der Freiheit der Besatzungsmitglieder, sich während der Freischichten an Bord "betrinken" zu können.
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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 20.11.2007 - 5 TaBV 23 /07
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