1. Nach § 81 Abs. 4 SGB IX hat ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund seiner Behinderung nicht mehr erfüllen kann, gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung. Das Schwerbehindertenrecht räumt dem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch darauf ein, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, dass er entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Der Arbeitgeber ist indessen weder verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz einzurichten noch "frei" zu kündigen.
2. Obgleich den Arbeitgeber im Rahmen des § 81 Abs. 4 SGB IX eine eigene Prüfungspflicht hinsichtlich leidensgerechter Beschäftigungsmöglichkeiten trifft, hat der auf leidensgerechte Beschäftigung klagende Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 SGB IX im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Hierzu zählt auch, die begehrte leidensgerechte Beschäftigung nach Art und Umfang zu konkretisieren, etwa durch Nennung der Berufsbezeichnung (z.B.: Bäcker, Sekretärin) oder Umschreibung der Tätigkeit (z.B.: Haushaltshilfe, Schreibkraft).
3. § 241 Abs. 2 BGB gewährt unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht keinen eigenständig einklagbaren Anspruch auf Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Dies ist nur dann der Fall, wenn die in § 241 Abs. 2 BGB normierte allgemeine Schutzpflicht gleichzeitig auch eine vertragliche oder gesetzliche (hier: § 81 Abs. 4 SGB IX) Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist.
Tatbestand
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 07.06.2005 - 5 Sa 68/05
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