Gesetze: BAT § 15 Abs. 6a; BAT § 17 Abs. 1; BAT SR 2a
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, grundsätzlich einseitig bestimmen, ob der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst oder Mehrarbeit leisten soll.
2. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Arbeitgeber zwar davon ausgehen kann, dass Arbeit anfällt, diese aber in der Zeit des Bereitschaftsdienstes nach aller Erfahrung nicht mit mindestens der Hälfte dieser Zeit den Angestellten in Anspruch nimmt.
3. Wann die tatsächliche Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes erbracht wird, bestimmt allein der Arbeitgeber. Zwischen dem Ende der Regelarbeitszeit und der Abforderung der Arbeitsleistung aus dem sich anschließenden Bereitschaftsdienst bedarf es keiner logischen bzw. tatsächlichen Zäsur von einer Sekunde.
4. Die stillschweigende Anordnung des Arbeitgebers, die während der Regelarbeitszeit begonnene Arbeit über das Dienstende hinaus während des sich anschließenden Bereitschaftsdienstes fortzusetzen und zu beenden, kann ihrem Wesen nach sowohl die Anordnung von Überstunden als auch der Abruf von Bereitschaftsarbeit sein. Wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung eines Dienstplanes Bereitschaftsdienst angeordnet hatte, bedarf es einer eindeutigen Erklärung, dass er diese Anordnung aufhebt und stattdessen nunmehr Überstunden anordnet. Fehlt es hieran, liegt Bereitschaftsarbeit vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-13131
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Online-Dokument
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 25.07.2006 - 5 Sa 60/06
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