1. Die unternehmerische Entscheidung zur einheitlichen Umsetzung eines Sanierungsplans rechtfertigt eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung, wenn damit eine drohende Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausspruch von Beendigungskündigungen vermieden werden kann, wenn der Arbeitgeber zuvor alle gegenüber der Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft hat, der Arbeitnehmer die Entgeltabsenkung billigerweise hinnehmen muss und die Gleichbehandlung der von den Änderungskündigungen betroffenen Arbeitnehmer gewahrt ist ( -).
2. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie viele der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Änderung ihrer Arbeitsbedingungen (Entgeltreduzierung) im Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung bereits freiwillig zugestimmt haben, solange das Sanierungskonzept noch nicht in Gänze abgeschlossen ist, der Arbeitgeber an der vollständigen Umsetzung des Sanierungskonzepts nach wie vor festhält und dieses im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch Bestand hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-13057
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Online-Dokument
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.01.2007 - 5 Sa 357/06
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