1. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur begehrten Lage der Arbeitszeit im Rahmen von § 8 IV 2 TzBfG, so ist der Arbeitgeber daran zunächst gebunden.
2. Klagt der Arbeitnehmer sodann gegen den Arbeitgeber, so ist die ablehnende Haltung des Betriebsrates von den Gerichten für Arbeitssachen im Lichte der Anforderungen des § 8 IV TzBfG zu überprüfen.
3. Allein die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur begehrten Lage der Arbeitszeit ist kein betrieblicher Grund.
4. Existiert im Betrieb das Organisationskonzept eines flexiblen Arbeitseinsatzes, so kann die ablehnende Haltung des Arbeitgebers und des Betriebsrates hinsichtlich fester Arbeitszeiten nicht allein damit begründet, jede Abweichung davon gefährde den Betriebsfrieden. Insoweit ist vielmehr konkret der Einzelfall zu prüfen.
5. § 8 IV TzBfG ist kein Gesetzesvorbehalt gemäß § 87 I BetrVG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-12644
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 04.10.2007 - 4 Sa 242/07
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