1) Ist die Einigungsstelle, um deren Besetzung gem. § 76 Abs.23.2 und 3 BetrVG die Betriebsparteien streiten, nicht offensichtlich unzuständig, so ist für einen "Widerantrag", der die Besetzung für eine Einigungsstelle mit erweiterter Thematik anstrebt, kein Raum; das Verfahren nach § 98 ArbGG dient nicht der Frage, mit welchen Angelegenheiten sich die Einigungstelle sinnvollerweise noch befassen soll.
2) Vor Anrufung der Einigungsstelle muss eine gütliche Einigung versucht worden sein.
Es ist im Rahmen der Prüfung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber den Einigungsversuch für gescheitert hält, weil der Betriebsrat den einen Änderungsvorschlag des Arbeitgebers abgelehnt hat und an der bisherigen Regelung festhalten will.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-12586
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Sächsisches LAG, Beschluss v. 12.10.2001 - 3 TaBV 22/01
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