1. Aus der engen Verknüpfung zwischen Ausbildungsvertrag und Anschlussarbeitsverhältnis ergibt sich kein vom Zweck der §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 7 TVÜ-BA erfasster zu schützender Besitzstand.
2. Die durch den Ausbildungsvertrag eingegangene vorvertragliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit zur Herbeiführung eines Anstellungsvertrages bewirkt weder einen unmittelbaren Zahlungsanspruch, gerichtet auf eine bestimmte künftige Vergütung im Anstellungsvertrag, noch führt allein sie zu einem irgendwie gearteten, bei Überleitung in ein neues Tarifwerk zu sichernden Besitzstand.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-12412
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 05.03.2008 - 3 Sa 423/07
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