1.) Bei der Bewertung einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Änderungskündigung der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dient und der jeweiligen Einzelsanierungsbeitrag des betroffenen Arbeitnehmers Bestandteil des Gesamtkonzeptes ist.
2.) Es kommt insoweit nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gerade der Einzelbeitrag des gekündigten Arbeitnehmers geeignet ist, das Unternehmen zu sanieren.
3.) Ein Abstellen auf das Gewicht des - verbliebenen - Einzelsanierungsbeitrages stellt eine unzulässige Individualisierung des erforderlichen Gesamtsanierungskonzeptes dar.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-12395
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.02.2007 - 3 Sa 349/06