1. Eine Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 5 BetrAVG liegt dann nicht vor, wenn noch kein gesicherter Gehaltsanspruch besteht, auf den von Seiten des Arbeitnehmers zugunsten der Beitragszahlung in eine Direktversicherung verzichtet werden kann.
2. Allein der Hinweis eines Arbeitgebers bei Verhandlungen über eine Gehaltserhöhung, diese in der für den Arbeitnehmer bestehenden Direktversicherung zu sehen, reicht dann nicht aus, eine Entgeltumwandlung zu bejahen, wenn daneben auch Gehaltserhöhungen gewährt werden.