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Wucher im Kredit- und Wirtschaftsrecht
Grenzen der Vertragsfreiheit im Wirtschaftsleben
Kraft der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie können prinzipiell Verträge jeglichen Inhalts geschlossen werden (§ 311 BGB). Die Ausübung des Freiheitsrechts steht jedoch unter dem Vorbehalt des „Sittengesetzes”. Mit dem unbestimmten (Rechts-)Begriff der guten Sitten nimmt der Gesetzgeber auf einen außerrechtlichen Maßstab Bezug, der seine Wurzel in der allgemeinen Sozialmoral hat. Ein Rechtsgeschäft wird als sittenwidrig eingestuft, wenn es nach seinem – aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden – Gesamtcharakter mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist ( NWB OAAAC-78116). Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung in den einzelnen Rechtsgebieten und konkretisiert die abstrakten Rechtsbegriffe „Wucher” und „Sittenwidrigkeit” anhand von Praxisbeispielen.
I. Wucher und wucherähnliche Tatbestände
1. Wucher
Ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile verspre...