Gesetze: Anlage 1 zum BBesG; Bundesbesoldungsordnungen A und B; Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13; ÄndTV zum BA-O § 2 Nr. 3 Satz 1 Nr. 1; Lehrer-Richtlinien-O der TdL Abschnitt A Nr. 3
Leitsatz
Das Ermessen in Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinie-O der TdL bezieht sich lediglich auf die Feststellung, wann ein "Schulleiter" nach dieser Vorschrift einem verbeamteten "Rektor" im besoldungsrechtlichem Sinne gleichsteht (gegen -). Die Einstellung der Zahlung einer Amtszulage nach dieser Vorschrift stellt keine "neue" Ausübung von Ermessen dar, wenn schon keine Erstbestimmung hinsichtlich der Zahlung erfolgt ist (gegen -), sondern sich der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet sah. Der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom (8 AZR 620/01) angezogene und angewendete "Änderungstarifvertrag vom " existiert nicht, weswegen die Ausführungen zu einer sog. "Tarifautomatik" die Entscheidung nicht tragen können. Gemeint ist dort eine den Arbeitsvertrag ändernde vorformulierte Abrede der Arbeitsvertragsparteien selbst. Mit "Besoldung" der Schulleiter ist in dieser Entscheidung die Vergütung der angestellten Schulleiter gemeint.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-11915
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Online-Dokument
Sächsisches LAG, Urteil v. 07.05.2004 - 2 Sa 482/03
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