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Sächsisches LAG Urteil v. - 2 Sa 430/01

Gesetze: BGB § 626; RettAssG § 3; Sächs.RDG § 2 Abs. 2 Satz 1; Sächs.RDG § 2 Abs. 2 Satz 3; Sächs.RDG § 6 Abs. 1; Sächs.RDG § 21 Abs. 1; Sächs.RDG § 22 Abs. 1; AZG § 6 Abs. 2

Leitsatz

Die Dienstzeit eines Rettungsassistenten ist (hier: nach 12 Stunden Dienst und sechs Minuten vor Dienstende) verlängert sich nicht deshalb und ohne zeitliche Grenze, weil sein Arbeitgeber mit der Durchführung von Notfallrettung unter Einhaltung einer bestimmten Hilfsfrist beauftragt ist (ähnlich -, AuR 2001, 512, 513).

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-11900

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches LAG, Urteil v. 23.01.2002 - 2 Sa 430/01

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