Gesetze: BAT § 49; BAT § 49 Absatz 1 Satz 1; BAT § 70
Leitsatz
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen als Arbeitgeber ist das Saarländisches Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft dann nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberband Saar ist und er deshalb aufgrund der Satzung dieses Verbandes verpflichtet ist, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anzuwenden, und zwar unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers.
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