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Sächsisches LAG Urteil v. - 2 Sa 279/05

Gesetze: SGB IX § 81 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 7; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 9; SGB IX § 81 Abs. 2 Satz 2; SGB IX § 82

Leitsatz

1. "Schwerbehinderter Beschäftigter" i. S. d. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX ist auch der schwerbehinderte Bewerber.

2.Die Unterrichtspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX bezieht sich nur auf den Tatbestand des Satzes 7 der Vorschrift und betrifft demgemäß nur Arbeitgeber, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erfüllen.

3. Eine "Bewerbung" i.S.d. § 82 Satz 2 SGB IX setzt die Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen voraus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAD-11847

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches LAG, Urteil v. 14.09.2005 - 2 Sa 279/05

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