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BAG 27.06.2001 5 AZR 561/99

Arbeitsrecht; | Arbeitnehmereigenschaft eines Kurierdienstfahre

Ein Kurierdienstfahrer, der allein entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er tätig werden will, und für ausgeführte Frachtaufträge das volle vom Auftraggeber zu leistende Entgelt erhält, ist kein Arbeitnehmer des Unternehmens, das die Frachtaufträge annimmt und an die Kurierdienstfahrer weitergibt (gegen eine monatliche Pauschalvergütung). Der Annahme eines selbständigen Rechtsverhältnisses steht auch ein zwischen den Parteien vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht entgegen, da dieses sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem selbständigen Rechtsverhältnis vereinbart werden kann; seine mangelnde Aussagekraft wird an dem gesetzlich geregelten Fall des Einfirmenhandelsvertreters in § 92a HGB deutlich ().

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