Auch wenn der Berufungskläger die Berufung lediglich "zur Fristwahrung "eingelegt hat, sind die der Gegenseite durch die Beauftragung eines Anwalts entstehenden Kosten grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Es kann ihr daher nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien vor Einlegung der Berufung ein sog. Stillhalteabkommen vereinbart haben.
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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 01.09.2006 - 1 Ta 53/06
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